Seit gestern wissen es nun alle, die es interessiert: ein bloßes „Nein, ich will das nicht!“ reicht nicht aus, um jemanden wegen Vergewaltigung zu verurteilen. Der einschlägige Paragraph 177 StGb kennt nur drei konkret benannte Voraussetzungenm, die das ermöglichen: Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib und Leben, Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Weiter → (Vom nicht-einvernehmlichen Sex)
Diesem Blog per E-Mail folgen…